Haftanordnungsentscheid ARR 22 470 vom 19. Dezember 2022] zu verweisen. In der Zwischenzeit, d.h. am 23. Dezember 2022, ist unter anderem der polizeiliche Berichtsrapport des Dezernats Brände und Explosionen BEX über die Brandursache im Gebäude der oben genannten Geschädigten erstellt worden. Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass eine Brandstiftung vorliegt. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte in der Nacht des Brandes in das fragliche Gebäude eingebrochen war und sich unzweifelhaft zeitlich nah zur Brandauslösung dort aufhielt, ist auch der bisherige dringende Tatverdacht auf Brandstiftung als weiterhin gegeben einzustufen.