Das Zwangsmassnahmengericht bejahte weiter auch den dringenden Tatverdacht bezüglich der Brandstiftung im selben Objekt in der gleichen Nacht. Dies – u.a. mit Verweis auf seinen Entscheid ARR 23 17 vom 20. Januar 2023 – mit folgender Begründung: Hinsichtlich des Vorwurfs der Brandstiftung ist zunächst ebenso auf die diesbezüglichen Erwägungen im genannten Haftentscheid [Anmerkung: Haftanordnungsentscheid ARR 22 470 vom 19. Dezember 2022] zu verweisen.