(Ort) erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat den Einbruchdiebstahl in Bezug auf den Laptop, zwei Diagnosegeräte, eine Goldkette und eine Uhr eingeräumt (polizeiliche Einvernahmen [EV] des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2022 Z. 53 ff. und Z. 487, EV der Hafteröffnung vom 17. Dezember 2022 Z. 218 ff. und polizeiliche EV vom 22. März 2023 Z. 210 ff.). 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte weiter auch den dringenden Tatverdacht bezüglich der Brandstiftung im selben Objekt in der gleichen Nacht.