3.3 Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung resp. hier die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen. Der Beschwerdeführer bestreitet indes sowohl den dringenden Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs der Brandstiftung (nachfolgend: E. 5) als auch den vom Zwangsmassnahmengericht bejahte besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (E. 6 hiernach) sowie die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft (nachfolgend E. 7).