212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 14./15. Dezember 2022 in die Firma seines ehemaligen Arbeitgebers (C.________ GmbH) in D.________ (Ort) eingebrochen, dort diverse Gegenstände – u.a. Laptop, zwei Diagnosegeräte, eine Goldkette und eine Uhr – gestohlen und einen Brand gelegt zu haben. Der Brand wurde von einem Passanten gegen 06.20 Uhr festgestellt.