Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. Mai 2023 (Posteingang: 15. Mai 2023) die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre bisherigen Anträge und die entsprechenden Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich,