Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen zu prüfen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. Mai 2023 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ARR 23 165 inkl. Vorakten ARR 22 470 und ARR 23 17 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. Mai 2023 (Posteingang: 15. Mai 2023) die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre bisherigen Anträge und die entsprechenden Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts.