Mit Entscheid vom 24. April 2023 gab das Zwangsmassnahmengericht einem weiteren Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft statt und verlängerte die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis zum 16. Juli 2023. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Mai 2023 Beschwerde ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. April 2023 sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen zu prüfen.