Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 178 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin S.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel/Bienne Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Brandstiftung, Diebstahls etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 24. April 2023 (ARR 23 165) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ ein Strafverfahren wegen Brandstiftung, Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Auf deren Antrag hin ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 19. Dezember 2022 Un- tersuchungshaft bis zum 16. Januar 2023 an und verlängerte diese erstmals am 20. Januar 2023 um drei Monate bis am 16. April 2023. Mit Entscheid vom 24. April 2023 gab das Zwangsmassnahmengericht einem weiteren Haftverlängerungsan- trag der Staatsanwaltschaft statt und verlängerte die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis zum 16. Juli 2023. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Mai 2023 Beschwerde ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. April 2023 sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien geeignete Ersatzmass- nahmen zu prüfen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. Mai 2023 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ARR 23 165 inkl. Vorakten ARR 22 470 und ARR 23 17 ein. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. Mai 2023 (Posteingang: 15. Mai 2023) die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre bishe- rigen Anträge und die entsprechenden Entscheide des Zwangsmassnahmenge- richts. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnah- mengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Auf Nach- frage verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall ei- ner rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfül- len (Art. 237 Abs. 1 StPO). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 14./15. Dezember 2022 in die Firma seines ehemaligen Arbeitgebers (C.________ GmbH) in D.________ (Ort) eingebrochen, dort diverse Gegenstände – u.a. Laptop, zwei Diagnosegeräte, eine Goldkette und eine Uhr – gestohlen und einen Brand gelegt zu haben. Der Brand wurde von einem Passanten gegen 06.20 Uhr festgestellt. Gemäss Berichtsrapport des Dezernats Brände und Explosionen BEX vom 23. De- zember 2022 (nachfolgend: Bericht des BEX) ist der Brand auf ein menschliches Verschulden zurückzuführen (dort S. 6, in Akten ARR 23 17; auch zum Folgenden). Die Brandkernzone wurde eindeutig im Bereich des Tresors definiert. Gemäss Aus- führungen der Brandermittler scheint es, als ob die Täterschaft damit Einbruchspu- ren habe vernichten wollen. Offensichtlich seien mit einer offenen Zündquelle (z.B. Streichholz/Feuerzeug) leicht brennbare Materialien (Papierrollen und/oder Textili- en) in Brand gesetzt worden. Weiter bestehe der Verdacht, dass zwecks Beschleu- nigung des Schadensfeuers Spraydosen mit brandförderndem Inhalt (Reini- ger/Treibmittel etc.) eingesetzt worden sein könnten. 3.3 Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung resp. hier die Ver- längerung von Untersuchungshaft rechtfertigen. Der Beschwerdeführer bestreitet indes sowohl den dringenden Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs der Brandstif- tung (nachfolgend: E. 5) als auch den vom Zwangsmassnahmengericht bejahte besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (E. 6 hiernach) sowie die Verhältnismässig- keit der Untersuchungshaft (nachfolgend E. 7). 4. 4.1 Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringen- den Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) – im Gegensatz zum erkennen- den Sachgericht – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genü- gend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteili- gung der von der Haft betroffenen Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehör- den somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahr- 3 scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleu- nigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnah- men. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfah- rens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität der bereits vor- bestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Fol- genden). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den drin- genden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Straf- verfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblich- keit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.2 Unbestritten ist, dass der dringende Tatverdacht bezüglich des Einbruchdiebstahls in die Firma C.________ GmbH in D.________ (Ort) erfüllt ist. Der Beschwerdefüh- rer hat den Einbruchdiebstahl in Bezug auf den Laptop, zwei Diagnosegeräte, eine Goldkette und eine Uhr eingeräumt (polizeiliche Einvernahmen [EV] des Be- schwerdeführers vom 16. Dezember 2022 Z. 53 ff. und Z. 487, EV der Hafteröff- nung vom 17. Dezember 2022 Z. 218 ff. und polizeiliche EV vom 22. März 2023 Z. 210 ff.). 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte weiter auch den dringenden Tatverdacht bezüglich der Brandstiftung im selben Objekt in der gleichen Nacht. Dies – u.a. mit Verweis auf seinen Entscheid ARR 23 17 vom 20. Januar 2023 – mit folgender Be- gründung: Hinsichtlich des Vorwurfs der Brandstiftung ist zunächst ebenso auf die diesbezüglichen Erwägungen im genannten Haftentscheid [Anmerkung: Haftanordnungsentscheid ARR 22 470 vom 19. Dezember 2022] zu verweisen. In der Zwischenzeit, d.h. am 23. Dezember 2022, ist unter anderem der polizeiliche Berichtsrapport des Dezernats Brände und Explosionen BEX über die Brandursache im Gebäude der oben genannten Geschädigten erstellt worden. Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass eine Brandstiftung vorliegt. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte in der Nacht des Brandes in das fragliche Gebäude eingebrochen war und sich unzweifelhaft zeitlich nah zur Brandauslösung dort aufhielt, ist auch der bisherige dringende Tatverdacht auf Brandstiftung als weiterhin gegeben einzustufen. Dieser Schluss drängt sich nicht nur deshalb auf, weil kaum anzu- nehmen ist, dass der Tatort innert weniger Stunden derselben Nacht zweimal von je unabhängigen Täterschaften heimgesucht wurde. Der Schluss wird vielmehr auch dadurch untermauert, dass der Beschuldigte den Geschädigten im Vorfeld der Ereignisse derart massiv bedrohte, dass dieser eine polizeiliche Intervention auslöste, weshalb von einer entsprechenden Motivlage auszugehen ist. Auch wenn es nicht am Beschuldigten ist, seine Unschuld nachzuweisen, kann schliesslich auch darauf hingewiesen werden, dass seine Erklärung, er habe sich im Zeitpunkt der Brandlegung auf dem Rückweg nach E.________ (Ort) befunden und bei der Raststätte F.________ Halt gemacht, als wi- derlegt einzustufen ist, da sein Auto auf keiner Aufnahme der dortigen Überwachungskameras ge- sichtet werden konnte. Dem Einwand der Verteidigung, wonach die Angaben über die fragliche Tank- 4 stelle eher vage und unklar gewesen seien, [ist] zu entgegnen, dass sie der Beschuldigte damit um- schrieb, dass sich die Tankstelle auf dem Weg von G.________ (Ort) nach E.________ (Ort) befun- den habe, dass dort zwei Tankstellen vis-à-vis zueinander stünden, dass sie 24 Stunden offen seien und dass es dort einen Rastplatz gäbe (vgl. Protokoll der Hafteinvernahme vom 17. Dezember 2022, Zeilen 236 ff.). Die Angaben über den Rastplatz sprechen für eine Autobahn-Tankstelle; die übrigen Angaben lassen nur den Schluss zu, dass es sich um die Raststätte «F.________» handeln muss, wie dies die Staatsanwaltschaft schildert. Insgesamt ist zu folgern, dass der dringende Tatverdacht auf die genannten Straftatbestände weiter- hin gegeben ist. In der Zwischenzeit, d.h. am 22. März 2023, wurde der Beschuldigte erneut einvernommen. Dabei gab er – auf Vorhalt von erzielten Ermittlungsergebnissen – zu, anlässlich des fraglichen Sachverhalts eine Goldkette und eine Uhr mitgenommen und kurz darauf verkauft zu haben. Damit verdichtete sich der dringende Tatverdacht auf einen Einbruchdiebstahl weiter. Aufgrund dieser Verdachtsverdichtung hinsichtlich des Einbrechens in die Räumlichkeiten der Geschädigten verdichtet sich auch der drin- gende Tatverdacht in Bezug auf die Brandstiftung, zeigen sich die Verbindungen dazu, d.h. der iden- tische Tatort, die zeitliche Tatnähe sowie die schwer belastete Beziehung des Beschuldigten zum Ge- schädigten als mögliche Tatmotivation, doch unverändert. 4.4 Dem widerspricht der Beschwerdeführer dahingehend, dass sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Brandstiftung trotz fortschreitenden Ermittlungen eben gerade nicht habe erhärten lassen. Von den Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einbruchdiebstahls könne nicht auch auf eine Verdichtung des dringenden Tatver- dachts hinsichtlich der Brandstiftung geschlossen werden. Insoweit hätten nämlich die kriminaltechnischen Untersuchungen keine weiteren belastenden Elemente ge- gen ihn geliefert. Die Beweislage sei die identische wie zu Beginn der Untersu- chung. Einziges Indiz für die Brandstiftung sei seine kurze Anwesenheit in der Tat- nacht vor Ort; weitere Beweismittel gegen ihn lägen nicht vor. Dieses Indiz vermö- ge indes zwischenzeitlich lediglich noch einen hinreichenden – und nicht mehr ei- nen dringenden – Tatverdacht zu begründen. Aus den nachweislich aufgezeichne- ten Bewegungsmeldungen zwischen 00.34 Uhr und 06.14 Uhr könne nicht auf ihn als Täter der Brandstiftung geschlossen werden, würden doch auch Kleintiere ebenfalls entsprechende Meldungen auslösen. Fraglich sei indes, weshalb kein Vi- deomaterial habe erhältlich gemacht werden können. Auf eine fehlende Stromver- sorgung könne dies jedenfalls nicht zurückgeführt werden, da der Brand, der die Stromversorgung hätte lahmlegen können, ja erst am frühen Morgen ausgebrochen sei. Somit stelle sich die Frage, ob allfälliges entlastendes Bildmaterial absichtlich vorenthalten werde. 4.5 Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass der dringende Tatverdacht aufgrund des identischen Tatorts, der zeitlichen Nähe und der schwer belasteten Beziehung des Beschwerdeführers zum Geschädigten resp. zum ehemaligen Arbeitgeber auch in Bezug auf die Brandstiftung nach wie vor zu bejahen ist, zumal gestützt auf die derzeitige Aktenlage kein Motiv für eine von ei- ner Dritttäterschaft ausgehenden Tatbegehung ersichtlich ist. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen wer- den. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass allein aus der Tat- sache, dass sich hinsichtlich des Einbruchdiebstahls der dringende Tatverdacht 5 zwischenzeitlich weiter verdichtet hat, nicht automatisch geschlossen werden kann, auch hinsichtlich der Brandstiftung hätte sich der dringende Tatverdacht erhärtet. Wie er ebenfalls zutreffend festhält, war bereits bei der Haftanordnung im Dezem- ber 2022 und anlässlich der erstmaligen Verlängerung im Januar 2023 unbestritten, dass er sich in der Tatnacht im fraglichen Gebäude aufgehalten hatte. Bekannt war damals auch schon die belastete Beziehung zwischen ihm und seinem früheren Arbeitgeber resp. dem Geschädigten. Anders als der Beschwerdeführer aber meint, vermag dies den bisherigen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Brand- stiftung jedoch nicht zu entkräften. Wie erwähnt (vorne E. 4.1), ist nicht erforderlich, dass sich der dringende Tatverdacht im Verlauf des Verfahrens stets weiter ver- dichtet. Es genügt, wenn dieser – sofern die vorbestehenden konkreten Verdachts- gründe ausreichend hoch waren – im Verlauf des Strafverfahrens auch ausrei- chend hoch verbleibt. Von dem ist vorliegend auszugehen, zumal der Beschwerde- führer aus seinem Aussageverhalten nichts für sich abzuleiten vermag und sich seine Beteuerung, wonach er sich auf dem Heimweg von D.________ (Ort) nach E.________ (Ort) zwischen 04.00 und 05.00 Uhr auf der Raststätte F.________ aufgehalten habe (EV vom 22. März Z. 448 ff.), mittels Sichtung der dortigen Vi- deoaufzeichnungen nicht hat verifizieren lassen (E-Mail von H.________ vom 18. Dezember 2022 betreffend Abklärung Videos Raststätte F.________ [in Akten ARR 23 17]). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Einbruchdiebstahl eingestanden hat, kann nicht per se geschlossen werden, dass auch auf seine Un- schuldsbeteuerungen hinsichtlich der Brandstiftung abgestellt werden müsste. Aus den Akten geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer nur gerade so viel ein- gesteht, als ihm ohnehin nachgewiesen werden kann (vgl. dazu etwa auch die Aussage des Beschwerdeführers vom 22. März 2023, wonach die Polizei keine Beweise habe [EV-Protokoll Z. 243]). So wurden der Laptop und die beiden Dia- gnosegeräte an seinem Domizil aufgefunden. Dass er darüber hinaus noch weitere Gegenstände gestohlen habe, verneinte er (EV vom 16. Dezember 2022 Z. 154). Weiter bestritt er u.a. bis zur Einvernahme vom 22. März 2023 und auch zu deren Beginn mit Vehemenz, beim Einbruch eine Goldkette und eine Uhr des Geschädig- ten I.________ entwendet zu haben. Die Ermittlungen hatten jedoch in der Zwi- schenzeit ergeben, dass der Beschwerdeführer genau diese Gegenstände nur we- nige Stunden nach seinem Einbruch bei der J.________ GmbH in K.________ (Ort) verkauft hat. Selbst beim Vorhalten der neuen Ermittlungsergebnisse bestritt er jedoch während längerer Zeit, diese gestohlen zu haben (zum Ganzen: EV vom 22. März 2022 Z. 125 ff., Z. 147 -218). Von einem glaubhaften Aussageverhalten kann somit nicht gesprochen werden. Abgesehen davon ist bezüglich des angebli- chen Aufenthalts zwischen 04.00 und 05.00 Uhr auf der Raststätte F.________ darauf hinzuweisen, dass die Brandinitiierung gemäss Brandermittler zwischen 04.00 und ca. 06.00 Uhr eingeleitet worden sein dürfte (Berichtsrapport des BEX). Selbst wenn der Beschwerdeführer im von ihm genannten Zeitraum auf einer Rast- stätte gewesen sein sollte, stünde dies einem von ihm gelegten Brand nicht entge- gen. Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer bis November 2022 beim Geschädig- ten angestellt gewesen, das Arbeitsverhältnis seitens des Geschädigten aufgelöst worden ist und hinsichtlich angeblich ausstehender Lohnzahlungen Differenzen be- 6 stehen (polizeiliche EV von I.________ vom 15. Dezember 2022; polizeiliche EV Beschwerdeführer vom 16. Dezember 2022 Z. 80-84 und vom 22. März 2023 Z. 470 ff.; forensisch-psychiatrische Vorabstellungnahme vom 21. März 2023 S. 1 und 3). Das Ganze scheint die Beziehung der beiden belastet zu haben, was so- wohl den aktenkundigen Chatverläufen, als auch den Aussagen der Beteiligten selbst entnommen werden kann. Aus der forensisch-psychiatrischen Vorabstel- lungnahme vom 21. März 2023 geht insoweit hervor, dass sich der Beschwerdefüh- rer gekränkt und ungerecht behandelt fühlt, dies in seinem Leben bereits mehrfach vorgekommen sei und er sich um seinen Lohn geprellt gefühlt habe (dort S. 3, 5 und 6). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 15. Dezember 2022 in das fragliche Gebäude eingedrungen ist und dort Gegenstände entwendet hat. Den Laptop nahm er scheinbar deshalb an sich, um die darin mutmasslich gespei- cherten Videoaufnahmen betreffend Geldauszahlung an ihn erhältlich zu machen (EV des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2022 Z. 496 ff., auch zum Folgen- den). Aktenkundig fühlt sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt und sein Einbruchdiebstahl steht in direktem Zusammenhang mit der persönlichen und ar- beitsrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten. Die Differenzen stel- len somit ein gewichtiges Indiz auch für die Brandstiftung dar, sei es nun, dass mit Letzterer Spuren vertuscht oder dem Geschädigten weiterer Schaden zugefügt werden sollte (vgl. weiter E-Mail vom 9. Januar 2023 betr. Journaleintrag vom 9. Dezember 2022, wonach der Geschädigte bei der Polizei Drohungen seitens seines ehemaligen Angestellten/des Beschwerdeführers gemeldet hatte und be- fürchte, dieser könnte sich zu ihm begeben [in Akten ARR 23 17]). Es erstaunt, dass sich der Beschwerdeführer gerade zu diesem Indiz mit keinem Wort äussert. Wann und wie lange sich der Beschwerdeführer in der Tatnacht im und rund ums fragliche Gebäude aufgehalten hat, kann (derzeit) nicht erschlossen werden. Der Beschwerdeführer gab an, ab 03.00 Uhr zweimal innerhalb einer Stunde im Ge- bäude gewesen zu sein und sich nach dem Einbruch noch rund eine Stunde in der Nähe aufgehalten zu haben (polizeiliche EV vom 16. Dezember 2022 Z. 117 ff., EV Hafteröffnung vom 17. Dezember 2022 Z. 224 ff., polizeiliche EV vom 22. März 2023 Z. 456 f.). Auf der Raststätte F.________ will er dann zwischen 04.00 und 05.00 Uhr gewesen sein (EV vom 22. März 2023 Z. 451 f.). Aktenkundig ist, dass die Bewegungsmelder im betroffenen Gebäude ab halb eins bis kurz nach sechs Uhr Bewegungen registriert haben. Ob die Meldungen durch den Beschwerdefüh- rer oder allenfalls ein Tier oder eine Dritttäterschaft ausgelöst wurden, ist mangels vorhandenen Videomaterials nicht ersichtlich. Allein dieser Umstand vermag indes den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Dass gerade in der gleichen Nacht von einer Dritttäterschaft ein Brand gelegt worden sein soll, somit sich zwei vonein- ander unabhängige Personen(-gruppen) unberechtigten Zutritt zum Gebäude ver- schafft haben sollen, ist mangels Hinweisen auf eine mögliche Dritttäterschaft resp. deren Motiv wenig wahrscheinlich. Jedenfalls ist in Bezug auf den Geschädigten I.________ auf den Bericht des BEX zu verweisen, wonach im Brandobjekt selte- ne, teure und schwer erhältliche Ersatzteile für einen L.________ (Auto) und für US Oldtimer gelagert waren und I.________ über deren Verlust betroffen gewesen sei und sich dezent emotional gezeigt habe (dort S. 3, auch zum Folgenden). Diese 7 scheinen nicht besonders versichert gewesen zu sein und I.________ rechnet in- soweit mit Problemen mit den Kunden. Dass I.________ den Brand gelegt hat, ist vor diesem Hintergrund zumindest derzeit wenig wahrscheinlich. Gleich verhält es sich mit dem impliziten beschwerdeführerischen Vorwurf, wonach mutmasslich existierendes Videomaterial zu seinen Ungunsten zurückbehalten werde. Dass kei- ne Aufnahmen erstellt werden konnten, kann diverse Gründe haben und muss nicht zwingend darin liegen, dass der Geschädigte diese absichtlich verunmöglicht hat, zumal dies praktisch bedeuten würde, dass er zum Tatzeitpunkt bzw. in der Tatnacht Kenntnis vom Einbruch des Beschwerdeführers gehabt haben müsste. Ebenso wenig ist ein Motiv für eine von weiteren Drittpersonen begangene Brand- stiftung ersichtlich (so z.B. von seinem früheren Chef «M.________», der ihm die Arbeit weggenommen haben soll und ihn nicht möge [polizeiliche EV des Be- schwerdeführers vom 16. Dezember 2022 Z. 174 ff., EV Hafteröffnung vom 17. De- zember 2022 Z. 87 und Z. 298 ff., wonach M.________ schwarz arbeite und sie sich gegen ihn, den Beschwerdeführer, stellen wollte, sowie polizeiliche EV vom 22. März 2023 Z. 500 f.] oder «N.________» [vgl. EV O.________ vom 15. De- zember 2022 Z. 117 f., wonach sein Sohn eigentliche keine Feinde und abgesehen vom Beschwerdeführer und von N.________ keine Probleme habe]). Dass eine Dritttäterschaft nicht mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen werden kann, ändert am Bestehen eines dringenden Tatverdachts gegenüber dem Beschwerdeführer nichts. 4.6 Gestützt auf das Ausgeführte gelangt somit auch die Beschwerdekammer zum Ergebnis, dass der dringende Tatverdacht der Brandstiftung nach wie vor gegeben ist. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit Flucht- gefahr. 5.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die fa- miliären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- 8 zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_553/2022 vom 21. November 2022 E. 2.1 und 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.1), ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. auffällige Reisege- wandtheit, Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen oder Kollusionshandlungen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die An- wesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4.4.1). Der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts ist bereits im laufenden Strafverfahren als Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 4.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stel- len auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zuneh- mender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allen- falls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Fluchtgefahr zusammengefasst mit der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz (Einreise: 2018), den nicht gelebten familiären und den kaum vorhandenen sozialen Bezie- hungen in der Schweiz, der schwierigen finanziellen Situation und den ungünstigen beruflichen Perspektiven. Überdies habe der Beschwerdeführer im Fall einer Verur- teilung eine Landesverweisung zu gewärtigen und in diesem Zusammenhang sei es gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, regelmässig kaum mehr einen Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen wolle. Fehlende finanzielle Mittel sprächen nicht gegen ein Verlassen der Schweiz. 5.4 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass bei den Deliktsvorwürfen die Landesverwei- sung drohe und er in der Schweiz nur über ein bescheidenes soziales Netz verfü- ge, weder viele Freundschaften pflege noch die Sprache beherrsche. Jedoch habe er hier immerhin zwei Brüder und zwei Nichten. In Portugal lebten eine Schwester und eine Ex-Frau. Die Beziehung zu seinen Geschwistern sei nicht gut und er habe auch zu P.________ (Staat), wo er lange gelebt habe, die Beziehungen abgebro- chen. Somit müsse festgestellt werden, dass er weder in Portugal eine Familie noch dort oder in P.________ (Staat) eine Wohn- oder Arbeitsmöglichkeit habe. Der Verteidiger weist in der Beschwerde darauf hin, dass gestützt auf das foren- sisch-psychiatrischen Gutachten nichtsdestotrotz von in der Schweiz bestehenden sozialen Beziehungen, insbesondere von einem einigermassen regen Kontakt zu einem seiner Brüder, ausgegangen werden dürfe. Dieser habe gegenüber dem Gutachter über eine mögliche Wesensveränderung des Beschwerdeführers in den letzten Jahren Auskunft gegeben und habe diesen vor fünf Jahren in die Schweiz geholt und letztmals im November 2022 gesehen. Auch die frühere Partnerin des 9 Beschwerdeführers, die sich derzeit um die Katze und die privaten Belange küm- mere, scheine eine Freundin zu sein und ihn in der Not tatkräftig zu unterstützen. Er sei überdies bereits beim Sozialdienst angemeldet, so dass sämtliche Umstände (persönliche und finanzielle) hier am vorteilhaftesten erschienen. Abgesehen davon drohe seinem Mandanten angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit wohl eher eine Strafe im bedingten Bereich, was ihn kaum zur Flucht verleiten dürfte. Angesichts der Tatsache, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien, sei selbst im Fall eines Untertauchens oder einer Flucht ein Abwesenheitsverfahren ohne Beweisverlust möglich. 5.5 Dass das Zwangsmassnahmengericht von konkreter Fluchtgefahr ausgegangen ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer, portugiesischer Staatsangehöriger, hält sich erst seit fünf Jahren in der Schweiz auf, nachdem er davor rund 25 Jahre in P.________ (Staat) gelebt hat, wo nach wie vor seine erwachsenen Kinder wohnen. Hier in der Schweiz leben zwei Brüder (und zwei Nichten [Beschwerde Rz. 12]), jedoch be- zeichnet der Beschwerdeführer die Beziehung zu diesen selber als nicht gut (poli- zeiliche EV vom 16. Dezember 2022 Z. 25 f. und Z. 34, EV Hafteröffnung vom 17. Dezember 2022 Z. 130). Derzeit kümmert sich eine Nachbarin um seine priva- ten Belange und seine Katze (EV des Beschwerdeführers vom 22. März 2023 Z. 325). Über seine Verhaftung sollten nicht die Brüder, sondern sein Psychiater, den er auch als einen Freund bezeichnet, informiert werden (EV Hafteröffnung vom 17. Dezember 2022 Z. 396). Aktuell verfügt der Beschwerdeführer über keine Ar- beit und seine finanzielle Situation schätzt er selber als schlecht ein (EV Hafteröff- nung vom 17. Dezember 2022 Z. 111 f. und Z. 146, wonach er nur das besitze, was daheim sei, und er dies – einschliesslich sein Auto – fürs Überleben verkaufen müsse). Vor diesem Hintergrund muss festgestellt werden, dass sich der Be- schwerdeführer in einer schwierigen finanziellen Situation befindet und hier weder in sozialer noch familiärer Hinsicht integriert ist. Sein soziales Netz ist äusserst be- scheiden. Gemäss gutachterlichen Ausführungen fällt seine psychosoziale Situati- on aktuell ungünstig aus, er lebe sozial eher isoliert (forensisch-psychiatrische Vor- abstellungnahme vom 21. März 2023 S. 6). In sozialer, finanzieller und beruflicher Hinsicht kann der Beschwerdeführer somit nichts für sich ableiten, was gegen die Annahme von Fluchtgefahr spräche. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich seine Nachbarin (angeblich frühere Partnerin) derzeit um seine privaten Belange kümmert und er zumindest mit einem seiner Brüder (demjenigen, der ihn im Jahr 2018, nachdem er P.________ (Staat) verlassen hatte, in die Schweiz geholt hat) Kontakt zu haben scheint. Dafür, dass der Kontakt regelmässig wäre, bestehen keine Hinweise und kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass dieser Bruder gegenüber dem Gutachter Auskunft über eine mögliche Wesensveränderung des Beschwerdeführers gege- ben hat. Gestützt auf die Ausführungen in der forensisch-psychiatrischen Vorab- stellungnahme vom 21. März 2023 ist eher von einer losen Beziehung auszugehen (dort S. 4). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keine der Landessprachen spricht. Er ist jedoch der englischen (und selbstver- ständlich portugiesischen) Sprache mächtig und hat bereits viele Jahre ausserhalb 10 seines Heimatlandes verbracht. Hinweise dafür, dass er sich anderswo nicht zu- rechtfinden würde, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Allein der Umstand, dass der soziale Empfangsraum in der Schweiz günstiger als anderswo sein soll, lässt eine Fluchtmöglichkeit und -wahrscheinlichkeit nicht ent- fallen. Immerhin scheint der Beschwerdeführer – wenn auch selten – Kontakt mit seinen in P.________ (Staat) lebenden Kindern zu haben (EV Hafteröffnung vom 17. Dezember 2022 Z. 400). Davon, dass er «die Beziehungen zu P.________ (Staat) abgebrochen habe», wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (dort Rz. 12), kann somit nicht in dieser Absolutheit gesprochen werden. Die Beschwerde- kammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner früheren langjährigen Anwesenheit in P.________ (Staat) dort nach wie vor über ein gewisses Netzwerk resp. Bekannte verfügen dürfte und dorthin zurückkehren könnte, auch wenn er das Land 2018 wegen sich stark verändernder politischer Bewegungen verlassen haben mag. Überdies soll gemäss Angaben in der Beschwerde in Portugal eine Schwester leben (dort Rz. 12, wo auf ein nicht ak- tenkundiges forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 27. April 2023 Ziff. III. 1. verwiesen wird). Ob dies zutrifft, kann nicht genauer beurteilt werden. Gleich ver- hält es sich mit der Frage, ob er dort einen Sohn hat (dahingehend jedenfalls der Arztbericht von Dipl. med. Q.________ vom 11. Januar 2023 S. 3 [in: Akten ARR 23 17]). Ungeachtet dessen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sein Hei- matland letztmals vor drei Jahren besucht hat und er gerne wieder hingehen wür- de, dies bisher jedoch die finanziellen Verhältnisse nicht erlaubt hätten (EV Haf- teröffnung vom 17. Dezember 2022 Z. 139 ff.). Dass er sich dort nicht zurechtfin- den könnte – immerhin dürfte er sich dort legal aufhalten und einer Arbeit nachge- hen –, wird zu Recht nicht vorgebracht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dort allenfalls über keine Familienangehörigen verfügt (vgl. aber oben), steht einer Rückkehr nach Portugal nicht entgegen, zumal die Akten zumindest derzeit den Schluss erlauben, dass er auch mit wenig sozialen Kontakten zurechtzukommen scheint. Auch fehlende finanzielle Mittel stünden einer Flucht/Reise nach Portugal nicht von vornherein entgegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die drohende Sanktion stelle keinen Fluchtanreiz dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist nach derzeitiger Aktenlage davon auszugehen, dass dem Beschwer- deführer im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Strafe droht. Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be- straft. Überdies wird er sich des Einbruchdiebstahls zu verantworten haben. Auch wenn der effektive Schaden im Zusammenhang mit der Brandstiftung nicht akten- kundig ist, ist derzeit nicht davon auszugehen, dass von einem geringen Schaden im Sinn von Abs. 3 vorgenannter Bestimmung ausgegangen werden müsste (dem- gemäss bei geringem Schaden auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe erkannt werden könnte), fand der Brand doch im Lager der Firma C.________ GmbH statt, in welchem seltene und teure Ersatzteile gelagert waren (Bericht des BEX S. 3 «Anmerkungen und Beobachtungen rund um gelagerte Fahrzeugteile im Lager» und S. 4 oben betreffend Brandobjekt). Ob der Beschwerdeführer tatsäch- lich mit einer (teil-)bedingt ausgesprochen Strafe rechnen kann, ist fraglich. Ausge- schlossen ist die Gewährung eines (teil-)bedingten Vollzugs zwar nicht von vorn- 11 herein. Damit diese Möglichkeit bei der Beurteilung des besonderen Haftgrunds – anders als im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit (vgl. zum Ganzen etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 66 vom 14. März 2023 E. 5.5.1 und E. 7.2, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre) – indes berück- sichtigt und fluchtmindernd/allenfalls fluchtausschliessend gewertet werden kann, ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer berechtigte Aussicht auf die Ge- währung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs hat. Hierüber ist mangels entsprechender Hinweise und Belege derzeit noch keine verlässliche Prognose möglich. Vorstrafenlosigkeit resp. Erstmaligkeit ist für sich allein kein absoluter Grund für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Sie kann lediglich als einer von mehreren Aspekten bei der Prüfung der Prognose in Rechnung gestellt wer- den. Betreffend die angeblich drohende Landesverweisung lassen die Akten der- zeit keinen Schluss zu. Der Beschwerdeführer ist EU-Bürger, weshalb zu prüfen sein wird, ob allenfalls das Freizügigkeitsabkommen (FZA) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1, wonach nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die im Ab- kommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öf- fentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen und die Frage, ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit [weiterhin] gefährdet ist, aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens folgt, wobei nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren ist). Die- ser Frage braucht vorliegend indes nicht weiter nachgegangen zu werden, stellt doch bereits die drohende Freiheitsstrafe einen hohen Fluchtanreiz dar. Ob die Ermittlungen bereits abgeschlossen sind, ist unerheblich. Abgesehen da- von, dass das Gutachten und die Fristansetzung zur Stellung weiterer Beweisan- träge (Art. 318 StPO) noch ausstehend sind, die Anwesenheit des Beschwerdefüh- rers in der Voruntersuchung somit nach wie vor nötig ist, soll die Inhaftierung bei bestehender Fluchtgefahr auch sicherstellen, dass der Beschwerdeführer dem an- schliessenden Hauptverfahren und einer allfälligen Sanktion zugeführt werden kann. Davon, dass bereits heute mit Sicherheit feststeht, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren nicht mehr erforderlich ist, kann somit nicht ge- sprochen werden. Damit hilft dem Beschwerdeführer auch der Verweis auf das Abwesenheitsverfahren nichts (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 137 vom 14. April 2020 E. 4.1 und E. 4.5) 5.6 Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass im jetzigen Zeitpunkt nicht nur die theoretische, sondern konkrete Gefahr droht, dass der Beschwerde- führer untertauchen oder sich ins Ausland absetzen könnte. Der besondere Haft- grund der Fluchtgefahr ist somit weiterhin zu bejahen. Ob auch der besondere – von der Staatsanwaltschaft angeführte, vom Beschwerdeführer bestrittene – Haft- grund der Wiederholungsgefahr gegeben ist, kann angesichts dessen – gleicher- massen wie im angefochtenen Entscheid – offenbleiben (vgl. etwa Urteile des Bun- desgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.6 und 1B_278/2022vom 20. Juni 2022 E. 4.3). Nur am Rande sei angemerkt, dass angesichts der Vorstra- fenlosigkeit des Beschwerdeführers und den gutachterlichen Ausführungen in der Vorabstellungnahme vom 21. März 2023, wonach die Legalprognose aktuell güns- tig bis durchwachsen ausfalle und die Rückfallgefahr für allgemeine Delinquenz 12 derzeit statistisch nicht signifikant erhöht sei (dort S. 6 f.), fraglich scheint, ob die Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr erfüllt wären. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb ei- ner angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unver- hältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rech- nung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu er- wartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16. Dezember 2022 und damit seit rund fünf Monaten in Haft. Die vorinstanzlich bis zum 16. Juli 2023 verlängerte Un- tersuchungshaft führt zu einer Haftdauer von insgesamt sieben Monaten. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer voraussichtlich ei- ne bedingte Strafe und allenfalls eine ambulante Massnahme drohe, somit die Wei- terführung der Haft – sinngemäss im Sinn von Überhaft – unverhältnismässig sei, ist festzuhalten, dass die Möglichkeit einer bedingten Strafe im Rahmen der Ver- hältnismässigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbe- dingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Auch hat das Bundesgericht u.a. festgehalten, dass vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung (soweit hier interessierend: einer bedingten Freiheitsstrafe) eine Ausnahme zu machen sei, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn ab- sehbar sei, dass eine bedingte Entlassung (bzw. eine bedingte Freiheitsstrafe) mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2; vgl. auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 68 vom 10. März 2021 E. 6.2.2). Davon, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem bedingten Vollzug rechnen darf, kann nicht gespro- chen werden (E. 6.4 hiervor). Mithin droht bei der hier interessierenden Haftdauer noch keine Überhaft. 13 Mit Blick auf die Tatsache, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten noch fer- tig zu erstellen, hiernach die Frist gemäss Art. 318 StPO anzusetzen und Anklage zu erheben ist, erscheint die Haftverlängerung um drei Monate ebenfalls als ver- hältnismässig resp. erforderlich und zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren übermässig lange dauern und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde, bestehen nicht und wer- den zu Recht auch nicht vorgebracht. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Prüfung geeigneter Ersatzmass- nahmen. Indes gelangt die Beschwerdekammer mit der Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu er- kennen sind, welche die bestehende Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöch- ten. Mit Ersatzmassnahmen kann zwar einer gewissen (niederschwelligen) Flucht- neigung begegnet werden. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich solche nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1, 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 und 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Zwar kann vorliegend nicht von einer deutlich «aus- geprägten» Fluchtgefahr gesprochen werden, indes ist diese auch nicht als «nie- derschwellig» zu bezeichnen. Gestützt auf das in E. 6.4 Ausgeführte ist von einer «nicht unerheblichen» Fluchtgefahr auszugehen, was Zweifel aufkommen lässt, ob Ersatzmassnahmen den Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung von einer Flucht abhalten könnten. Letzteres ist – u.a. nach Prüfung der vom Beschwerde- führer beispielhaft genannten Ersatzmassnahmen (ambulante Massnahme und Meldung beim Sozialdienst und einer Polizeistation) – zu verneinen. Eine (regel- mässige) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und beim Sozialdienst ist nicht geeig- net, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Die Meldepflicht erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Ju- ni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Selbst mit der Anordnung einer elektronisch überwachten Eingrenzung könnte derzeit eine Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundes- gerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Eine Ausweis- und Schriftensperre vermöchte eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland ebenfalls nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Abgesehen davon ist eine Ausweis- und Schriftensperre bei ausländischen Staatsangehörigen kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbie- ten können, dem Beschuldigten neue Reisepapiere auszustellen (Urteile des Bun- desgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Inwiefern die Anordnung einer ambulanten Massnahme den Be- schwerdeführer von einer Flucht/einem Untertauchen abhalten würde, ist ebenfalls nicht erkennbar. 14 6.4 Die Untersuchungshaft erweist sich demnach auch weiterhin als verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar. Davon, dass eine Güterabwägung zwi- schen dem Interesse des Staates (Durchsetzung des Strafanspruchs/Anspruch auf reibungslose Strafverfolgung) und dem Interesse des Beschwerdeführers (An- spruch auf Freiheit) zu Gunsten des Letzteren ausfiele, kann nicht gesprochen werden, zumal – wie erwähnt – nicht nur ein niederschwelliges Fluchtrisiko besteht, derzeit keine Überhaft droht und aktuell auf die Anwesenheit des Beschwerdefüh- rers im Verfahren nicht verzichtet werden kann. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft für weitere drei Monate verlängert hat. Die Be- schwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichts- präsident R.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin S.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 17. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16