4. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtanwalt C.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'586.35 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen.