2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).