Demzufolge ist das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gutzuheissen. 5.3 Der Beschwerdeführer wird folglich von den Verfahrenskosten befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Er hat diesen Betrag jedoch dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.4 Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt C.________, hat im Sinne von Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11)