Fraglich ist, ob die Beschwerde als von vorneherein aussichtslos angesehen werden muss. Dies ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht der Fall. Vielmehr hielten sich die Gewinnchancen und die Chancen des Unterliegens ungefähr die Waage (vgl. E.4.1 oben). Da sich im Beschwerdeverfahren andere strafprozessual komplexere Fragen stellen als im Hauptverfahren, ist Rechtsanwalt C.________ dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Demzufolge ist das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gutzuheissen.