4.3 Zusammenfassend geht die Beschwerdekammer nach dem Gesagten nicht von einem komplexen Sachverhalt aus, der in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Dem Beschwerdeführer ist es mit Hilfe eines Dolmetschers zuzumuten, entsprechende Zivilforderungen selbständig zu stellen. Dass eine derartige psychische Beeinträchtigung vorliegt, welche eine anwaltliche Vertretung zu rechtfertigen vermöchte, ist anhand der Akten ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht genügend begründet. Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.