Hingegen ist klar aus den Akten erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Verfahrens selbstständig bei der Polizei meldete und Strafanzeige erstattete. Gemäss Anzeigerapport stellte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 bei der Polizeistation D.________ (Ort) eigenhändig Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger. Dies ist auch dem anschliessenden Schreiben von Rechtsanwalt C.________, ebenfalls datiert auf den 20. Oktober 2022, zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Verfassung ist, entsprechende Verfahrenshandlungen ohne anwaltliche Vertretung vorzunehmen.