Es habe weder zu einem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, noch habe der Vorfall eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt. Bei der Verletzung des Augenhöhlenbodens sowie der anhaltenden verminderten Nasenatmung sei unklar, ob es sich dabei um Folgen des Vorfalles vom 11. September 2022 handle oder diese bereits vorher bestanden hätten (vgl. Arztbericht von Dr. med. Dr. med. dent E.________ vom 5. Januar 2023).