Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, ist es dem Beschwerdeführer auch ohne juristische Kenntnisse möglich, den erlittenen Schaden mittels Arztrechnungen und Quittungen für medizinische Behandlungen selbstständig zu beziffern und die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Die Argumente der mangelnden sprachlichen und juristischen Kenntnisse sowie der persönlichen Situation überzeugen nicht und vermögen keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu begründen.