Auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer erst vor 15 Jahren in die Schweiz gekommen und 65 Jahre alt sei sowie das Schweizer Rechtssystem nicht kenne, genügen ebenfalls nicht. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, ist es dem Beschwerdeführer auch ohne juristische Kenntnisse möglich, den erlittenen Schaden mittels Arztrechnungen und Quittungen für medizinische Behandlungen selbstständig zu beziffern und die entsprechenden Unterlagen einzureichen.