Es liegt dabei gemäss Art. 68 StPO in der Verantwortung der Verfahrensleitung (Staatsanwaltschaft), mittels Beizugs einer Übersetzung sicherzustellen, dass fremdsprachige Beteiligte im Verfahren Gehör finden. Auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer erst vor 15 Jahren in die Schweiz gekommen und 65 Jahre alt sei sowie das Schweizer Rechtssystem nicht kenne, genügen ebenfalls nicht.