Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Beschwerdeführer begründet die besonderen Schwierigkeiten vorwiegend mit den persönlichen Umständen, insbesondere den mangelnden Sprachkenntnissen. Er betont zwar, dass die sprachlichen Schwierigkeiten nicht durch einen Dolmetscher überwunden werden könnten.