vgl. BGE 116 Ia 459) in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich unter gewissen Umständen aufdrängen, beispielsweise bei Wohnsitz im Ausland, Minderjährigkeit, bei mangelnder Ausbildung oder mangelnden Sprachkenntnissen, bei schlechter gesundheitlicher und geistig-psychischer Verfassung etc. (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 136 N 18, mit weiteren Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). 4.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig.