29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsverfahren der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall – so das Bundesgericht – der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_186/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_314/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2).