Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er unfähig sein soll, sich im Verfahren zurechtzufinden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer fremdsprachig ist, reicht für sich allein nicht aus. Die Sprachschwierigkeiten des Beschwerdeführers sind durch den Beizug eines Dolmetschers behebbar, was auch aus der bereits erfolgten Einvernahme vom 29. September 2022 ersichtlich ist. Eine anwaltliche Verbeiständung erscheint folglich, wie die Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland zutreffend festgestellt hat, aus sprachlichen Gründen nicht geboten.