4 des Falles von einigem Gewicht sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er unter Angstzuständen leide und das hängige Strafverfahren eine grosse emotionale Belastung darstelle, genügt nicht, zumal notorisch ist, dass von einem Strafverfahren eine gewisse emotionale Belastung ausgeht. Der Beschwerdeführer vermag seinen aktuellen Gesundheitszustand weder durch ein ärztliches Zeugnis noch sonst wie zu belegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er unfähig sein soll, sich im Verfahren zurechtzufinden.