Auch greift das Argument, dass der Strafantrag sowie die Konstituierung als Straf- und Privatkläger nicht selbstständig erfolgt sei, zu kurz. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 selbständig einen Strafantrag gegen den Beschuldigten stellte und sich gleichzeitig als Straf- und Privatkläger konstituierte (vgl. pag. 10). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolgte bereits eine Konstituierung als Straf- und Privatkläger vor dem anwaltlichen Schreiben vom 2. Dezember 2022.