Dem Argument, dass der Beschwerdeführer, auf sich alleine gestellt, nicht in der Lage sei, seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer kann seine Zivilansprüche problemlos selbst geltend machen, indem er den erlittenen Schaden durch Vorlegung von Arztrechnungen sowie Quittungen für medizinische Behandlungen beziffert und belegt. Juristische Kenntnisse sowie Kenntnisse des schweizerischen Rechtsystems sind dafür nicht notwendig. Auch greift das Argument, dass der Strafantrag sowie die Konstituierung als Straf- und Privatkläger nicht selbstständig erfolgt sei, zu kurz.