136 Abs. 2 lit. c StPO. Daher sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Rechtsbeistand mit Wirkung per 20. Oktober 2022 beizuordnen. 3.3 In ihrer Stellungnahme hält die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes fest: […]