Betreffend die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sein Alter, Sprachkenntnisse, soziale Lage und gesundheitliche sowie psychische Verfassung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderlichen juristischen sowie sprachlichen Kenntnisse, da er erst im Alter von 50 Jahren als Asylsuchender aus dem Irak in die Schweiz gekommen sei. Das Schweizer Rechtssystem sei ihm aufgrund seines völlig anderen kulturellen Hintergrunds teilweise fremd und er habe noch nie Kontakt mit den Polizei- und Strafverfolgungs-