Somit habe die Staatsanwaltschaft den abzuklärenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung trage die Staatsanwaltschaft der Gesamtheit der konkreten Umstände sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nur in ungenügender Weise Rechnung. Der Beschwerdeführer sei durch den Vorfall traumatisiert worden. Er habe Angst, die Wohnung zu verlassen, und überlege sich, die Wohnung zu wechseln. Er sei damit in schwerwiegender Weise durch das zu untersuchende Delikt betroffen. Betreffend die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers seien gemäss