Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die ungenügende bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände als gegeben zu erachten. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den im Raum stehenden Delikten handle es sich nicht um Bagatelldelikte, insbesondere handle es sich nicht um einen blossen Nachbarschaftsstreit.