Zudem sprächen weder das Alter noch die soziale Situation des Privatklägers für die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes. Im Gesuch des Privatklägers seien keine körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen geltend gemacht worden, welche es ihm verunmöglichten, allfällige Zivilansprüche nicht selber begründen oder beziffern zu können. Insgesamt sei ihm als Laie die selbständige Vertretung seiner Standpunkte zuzutrauen. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die ungenügende bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft.