2 als Privatkläger konstituieren können. Darüber hinaus sei der Aktenumfang bescheiden und sprachliche Barrieren alleine reichten nicht aus, um die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu rechtfertigen. Die sprachlichen Probleme könnten mit einem Dolmetscher überwunden werden. Zudem sprächen weder das Alter noch die soziale Situation des Privatklägers für die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes.