3. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Befreiung von Vorschuss und Sicherheitsleistungen sowie Verfahrenskosten von der Vorinstanz gewährt worden. Streitig ist nur noch die Notwendigkeit der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, es seien vorliegend keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur erkennbar. Gegenstand des Strafverfahrens sei eine verbale und später tätliche Auseinandersetzung unter Nachbarn, wobei es sich um eine Aussage gegen Aussage- Situation handle.