__ als amtlichen Anwalt ein. Am 20. April 2023 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie die Verfahrenskosten gut. Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Anwalt wies die Staatsanwaltschaft hingegen ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung und die Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Rechtsbeistand mit Wirkung per 20. Oktober 2022. Zusätzlich ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.