Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 176 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. August 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand unentgeltlicher Rechtsbeistand Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 20. April 2023 (BJS 22 23690/23691) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Drohung und Hausfriedens- bruchs zum Nachteil von Privatkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer). Am 20. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Anwalt ein. Am 20. April 2023 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie die Verfahrenskosten gut. Das Ge- such um Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Anwalt wies die Staatsanwaltschaft hingegen ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung und die Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Rechtsbeistand mit Wirkung per 20. Oktober 2022. Zusätzlich ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren. Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 26. Mai 2023 ein Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ein. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde er darauf hingewiesen, dass sein Ersuchen um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft zu richten sei. Betreffend das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wurde ihm eine Frist gesetzt, um sein Gesuch zu begründen, wobei er diese unbenutzt verstrei- chen liess. Ansonsten liess sich der Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuches unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwer- de ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Befrei- ung von Vorschuss und Sicherheitsleistungen sowie Verfahrenskosten von der Vor- instanz gewährt worden. Streitig ist nur noch die Notwendigkeit der Beiordnung ei- nes amtlichen Rechtsbeistandes. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, es seien vorlie- gend keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur er- kennbar. Gegenstand des Strafverfahrens sei eine verbale und später tätliche Aus- einandersetzung unter Nachbarn, wobei es sich um eine Aussage gegen Aussage- Situation handle. Der Privatkläger habe selbstständig Strafantrag stellen und sich 2 als Privatkläger konstituieren können. Darüber hinaus sei der Aktenumfang be- scheiden und sprachliche Barrieren alleine reichten nicht aus, um die Notwendig- keit einer anwaltlichen Vertretung zu rechtfertigen. Die sprachlichen Probleme könnten mit einem Dolmetscher überwunden werden. Zudem sprächen weder das Alter noch die soziale Situation des Privatklägers für die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes. Im Gesuch des Privatklägers seien keine körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen geltend gemacht worden, welche es ihm verunmöglichten, allfällige Zivilansprüche nicht selber begründen oder beziffern zu können. Insgesamt sei ihm als Laie die selbständige Vertretung seiner Standpunkte zuzutrauen. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die ungenügende bzw. unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters auf- grund der Gesamtheit der konkreten Umstände als gegeben zu erachten. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den im Raum stehenden Delikten handle es sich nicht um Bagatelldelikte, insbesondere handle es sich nicht um einen blos- sen Nachbarschaftsstreit. Der Beschwerdeführer habe ernstzunehmende Verlet- zungen erlitten und sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Er habe sich ei- ne gebrochene Nase zugezogen, welche bis und mit heute schwere Komplikatio- nen verursache und allenfalls sogar eine Operation erforderlich mache. Es sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer mit seinen 65 Jahren nicht mehr der Jüngs- te sei und Verletzungen im fortgeschrittenen Alter schlechter verheilten bzw. gra- vierendere Folgen haben könnten. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft trotz seiner Aufforderung die entsprechenden Arztberichte bei den zu behandelnden Ärzten bis heute nicht ediert habe. Die Staatsanwalt- schaft verkenne zudem, dass der Beschwerdeführer zwar den Vorfall am Schalter der Polizeistation D.________ (Ort) gemeldet habe, der offizielle Strafantrag sowie die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger sei aber nicht selbstständig, sondern erst mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 durch Rechtsanwalt C.________ erfolgt. Somit habe die Staatsanwaltschaft den abzuklärenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung trage die Staatsanwaltschaft der Gesamt- heit der konkreten Umstände sowie der persönlichen Situation des Beschwerdefüh- rers nur in ungenügender Weise Rechnung. Der Beschwerdeführer sei durch den Vorfall traumatisiert worden. Er habe Angst, die Wohnung zu verlassen, und über- lege sich, die Wohnung zu wechseln. Er sei damit in schwerwiegender Weise durch das zu untersuchende Delikt betroffen. Betreffend die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sein Alter, Sprachkenntnisse, soziale Lage und gesundheitliche sowie psychische Verfassung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderlichen ju- ristischen sowie sprachlichen Kenntnisse, da er erst im Alter von 50 Jahren als Asylsuchender aus dem Irak in die Schweiz gekommen sei. Das Schweizer Rechtssystem sei ihm aufgrund seines völlig anderen kulturellen Hintergrunds teil- weise fremd und er habe noch nie Kontakt mit den Polizei- und Strafverfolgungs- 3 behörden gehabt. Sowohl die Sprachbarriere wie auch die nicht vorhandenen juris- tischen Kenntnisse führten beim Beschwerdeführer zu einer starken Überforde- rung. Ohne entsprechende Deutschkenntnisse sei er nicht in der Lage, amtliche Dokumente ohne Unterstützung eines Rechtsbeistandes zu verstehen sowie darauf zu reagieren bzw. seine Rechte auszuüben. Diese sprachlichen Hürden könnten nicht durch einen Dolmetscher überwunden werden. Exemplarisch zeige sich dies darin, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Polizei missverstanden worden sei. Im Anzeigerapport habe man fälschlicherweise festge- halten, dass der Beschuldigte mit einem Stab ähnlich wie ein Unihockeyschläger aufgetaucht sei. In Wirklichkeit habe er von einem Baseballschläger gesprochen. Dieses Missverständnis habe erst anlässlich der Einvernahme mit Hilfe eines Dol- metschers geklärt werden können. Schliesslich sei die gesundheitliche sowie psychische Verfassung des Beschwer- deführers alles andere als intakt. Er leide unter Angstzuständen und das hängige Strafverfahren stelle eine grosse emotionale Belastung dar. Er und seine Ehefrau fühlten sich durch den Beschuldigten bedroht. Zusammenfassend seien die Vor- aussetzungen für die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands erfüllt respekti- ve sei eine solche notwendig i.S. von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO. Daher sei die Ver- fügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und Rechtsanwalt C.________ als amt- licher Rechtsbeistand mit Wirkung per 20. Oktober 2022 beizuordnen. 3.3 In ihrer Stellungnahme hält die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes fest: […] 5. In erster Linie ist festzuhalten, dass es sich bei sämtlichen dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen um überschaubare Lebenssachverhalte handelt, die der Beschwerdeführer aus eigenem Erleben kennt und ohne Weiteres darlegen kann. Er konnte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2022 den Vorfall unter Beizug eines Dolmetschers selbstständig schildern (pag. 11 ff.). Konkret handelte es sich um einen Streit unter Nachbarn wegen eines Schuhregals im Flur ei- nes Mehrfamilienhauses. Es kam zu gegenseitigen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung sowie Drohung (pag. 2). Die vorliegende Sache präsentiert sich in tatsächlicher Hinsicht als einfach und auch ihre rechtliche Würdigung begründet keine besonderen Schwierigkeiten. Dem Argument, dass der Beschwerdeführer, auf sich alleine gestellt, nicht in der Lage sei, seine zivil- rechtlichen Ansprüche geltend zu machen, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer kann seine Zivilansprüche problemlos selbst geltend machen, indem er den erlittenen Schaden durch Vor- legung von Arztrechnungen sowie Quittungen für medizinische Behandlungen beziffert und belegt. Juristische Kenntnisse sowie Kenntnisse des schweizerischen Rechtsystems sind dafür nicht notwen- dig. Auch greift das Argument, dass der Strafantrag sowie die Konstituierung als Straf- und Privatklä- ger nicht selbstständig erfolgt sei, zu kurz. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 selbständig einen Strafantrag gegen den Beschuldigten stellte und sich gleichzeitig als Straf- und Privatkläger konstituierte (vgl. pag. 10). Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers erfolgte bereits eine Konstituierung als Straf- und Privatkläger vor dem anwaltlichen Schreiben vom 2. Dezember 2022. Der Beschwerdeführer ist 65 Jahre alt. Er ist somit weder wegen jugendlichen noch fortgeschrittenen Alters ausserstande, seine Sache im Strafverfahren selber zu führen. Die gesundheitliche und psychi- sche Einschränkung des Beschwerdeführers müsste angesichts der geringen juristischen Komplexität 4 des Falles von einigem Gewicht sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er unter Angst- zuständen leide und das hängige Strafverfahren eine grosse emotionale Belastung darstelle, genügt nicht, zumal notorisch ist, dass von einem Strafverfahren eine gewisse emotionale Belastung ausgeht. Der Beschwerdeführer vermag seinen aktuellen Gesundheitszustand weder durch ein ärztliches Zeugnis noch sonst wie zu belegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er unfähig sein soll, sich im Ver- fahren zurechtzufinden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer fremdsprachig ist, reicht für sich al- lein nicht aus. Die Sprachschwierigkeiten des Beschwerdeführers sind durch den Beizug eines Dol- metschers behebbar, was auch aus der bereits erfolgten Einvernahme vom 29. September 2022 er- sichtlich ist. Eine anwaltliche Verbeiständung erscheint folglich, wie die Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland zutreffend festgestellt hat, aus sprachlichen Gründen nicht geboten. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer, dass die Erstellung des Sachverhalts und die rechtliche Qualifikation der womöglich erfüllten Tatbestände nicht Sache der geschädigten Person bzw. des Pri- vatklägers sind, sondern in erster Linie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes durch die Straf- verfolgungsbehörde vorzunehmen sind. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbe- gründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleistung der Privatkläger- schaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltli- che Rechtspflege, wenn (Bst. a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (Bst. b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgelt- liche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (Bst. b) sowie – wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwen- dig ist – die Bestellung eines Rechtsbeistandes (Bst. c). Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Massgebend ist, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konsti- tuierung als Privatkläger zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage entsch- liessend würde. Die Prozesschancen sind ex ante zu beurteilen. Neben der Stel- lung eines Gesuch, dem Nachweis der Bedürftigkeit und der genügenden Pro- zesschancen wird zusätzlich verlangt, dass die anwaltliche Vertretung sich als not- wendig erweist, um die Rechte des Betroffenen zu wahren. Gemäss Lehre und Rechtsprechung beurteilt sich die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Bei der geschädigten Person ist danach zu fragen, ob sie durch das untersuchte Delikt in schwerwiegender Weise betroffen worden ist, ob der Fall in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsver- treters erforderlich machen, und ob sie fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 10; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. 5 Auflage 2014, Art. 136 N 17; BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2009 vom 27. August 2009). Nach der restriktiven Praxis des Bundesge- richts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsverfahren der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das soll insbesondere bei Ansprüchen auf Scha- denersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall – so das Bundesgericht – der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_186/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_314/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2). Nach der aufgeführten Praxis des Bundesgerichts sollte ein durchschnittlicher Bürger (auch als juristischer Laie; vgl. BGE 116 Ia 459) in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Stra- funtersuchung selbst wahrzunehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich unter gewissen Umständen aufdrängen, beispielsweise bei Wohnsitz im Aus- land, Minderjährigkeit, bei mangelnder Ausbildung oder mangelnden Sprachkennt- nissen, bei schlechter gesundheitlicher und geistig-psychischer Verfassung etc. (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 136 N 18, mit weiteren Hinweisen zur bun- desgerichtlichen Rechtsprechung). 4.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie der General- staatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Beschwerdeführer begründet die besonderen Schwierigkeiten vorwiegend mit den persönlichen Umständen, insbesondere den mangelnden Sprachkenntnissen. Er betont zwar, dass die sprachlichen Schwierigkeiten nicht durch einen Dolmet- scher überwunden werden könnten. Gleichzeitig macht er aber geltend, dass die von ihm erwähnten anfänglichen sprachlichen Missverständnisse bei der Polizei anlässlich der darauffolgenden Einvernahme mit einem Dolmetscher hätten beho- ben werden können. Somit ist davon auszugehen, dass ein Dolmetscher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geeignet ist, die sprachlichen Schwie- rigkeiten zu überwinden. Es liegt dabei gemäss Art. 68 StPO in der Verantwortung der Verfahrensleitung (Staatsanwaltschaft), mittels Beizugs einer Übersetzung si- cherzustellen, dass fremdsprachige Beteiligte im Verfahren Gehör finden. Auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer erst vor 15 Jahren in die Schweiz gekom- men und 65 Jahre alt sei sowie das Schweizer Rechtssystem nicht kenne, genügen ebenfalls nicht. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutref- fend ausführt, ist es dem Beschwerdeführer auch ohne juristische Kenntnisse mög- lich, den erlittenen Schaden mittels Arztrechnungen und Quittungen für medizini- sche Behandlungen selbstständig zu beziffern und die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Die Argumente der mangelnden sprachlichen und juristischen Kennt- nisse sowie der persönlichen Situation überzeugen nicht und vermögen keinen An- spruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu begründen. Als weitere Rüge bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft habe den rechtserheblichen Sachverhalt für die Beurteilung der Notwendigkeit einer an- waltlichen Vertretung nur in ungenügender bzw. unrichtiger und unvollständiger Weise abgeklärt. So habe sie es trotz seines Schreibens vom 27. Dezember 2022 6 unterlassen, die entsprechenden Arztberichte einzuholen, um das vorliegende Ver- letzungsbild des Beschwerdeführers genauer abzuklären. Diese Ausführungen sind unzutreffend. Gemäss den eingereichten Akten der Staatsanwaltschaft ersuchte diese am 28. Dezember 2022 umgehend bei den genannten Ärzten um Einrei- chung der Berichte. Diese trafen am 4. Januar 2023, 5. Januar 2023 und 9. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft ein. Dem Arztbericht vom Spitalzentrum vom 4. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer eine gebroche- ne Nase, einen Bruch des Augenhöhlenbodens und der Augenhöhlenplatte, eine Herzprellung und Prellungen der Wirbelsäule sowie des Unterarms zugezogen hat- te. Es habe weder zu einem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, noch habe der Vorfall eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt. Bei der Verletzung des Augenhöhlenbodens sowie der anhaltenden verminderten Nasenatmung sei unklar, ob es sich dabei um Folgen des Vorfalles vom 11. September 2022 handle oder diese bereits vorher bestanden hätten (vgl. Arztbericht von Dr. med. Dr. med. dent E.________ vom 5. Januar 2023). Soweit es für die Beurteilung der Notwen- digkeit einer anwaltlichen Vertretung für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung ist, wurde das Ausmass der Verletzungen durch die Staatsanwaltschaft somit genügend abgeklärt. Insgesamt sind die aus dem Vorfall resultierten Verlet- zungen überschaubar und nicht schwerwiegender Natur. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer weiter geltend, er leide unter Angstzuständen und das hängige Strafverfahren stelle für ihn eine grosse Belas- tung dar. Dem Arztbericht von Dr. F.________ vom 9. Januar 2023 ist zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer «psychische Probleme» habe und ihm eine «posttraumatische Belastungsstörung» drohe. Entsprechende Ausführungen zur genauen Diagnose oder inwiefern eine posttraumatische Belastungsstörung droht, sind dem Arztbericht nicht zu entnehmen. Es bleibt unklar, inwiefern der Be- schwerdeführer nicht in der Lage sein soll, sich selbstständig am Verfahren zu be- teiligen. Hingegen ist klar aus den Akten erkennbar, dass sich der Beschwerdefüh- rer bereits zu Beginn des Verfahrens selbstständig bei der Polizei meldete und Strafanzeige erstattete. Gemäss Anzeigerapport stellte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 bei der Polizeistation D.________ (Ort) eigenhändig Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger. Dies ist auch dem anschliessenden Schreiben von Rechtsanwalt C.________, ebenfalls datiert auf den 20. Oktober 2022, zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Verfassung ist, entsprechende Verfahrenshandlungen ohne anwaltliche Ver- tretung vorzunehmen. 4.3 Zusammenfassend geht die Beschwerdekammer nach dem Gesagten nicht von einem komplexen Sachverhalt aus, der in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Dem Beschwerdeführer ist es mit Hilfe eines Dolmetschers zuzumuten, entsprechende Zivilforderungen selbständig zu stellen. Dass eine derartige psychische Beeinträchtigung vorliegt, welche eine anwaltliche Vertretung zu rechtfertigen vermöchte, ist anhand der Akten ebenfalls nicht ersicht- lich und wird auch nicht genügend begründet. Die Beschwerde ist vor diesem Hin- tergrund abzuweisen. 7 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die eingereichten Unterlagen bezüglich finanzielle Situation des Beschwerdefüh- rers bestätigen dessen Mittellosigkeit. Fraglich ist, ob die Beschwerde als von vor- neherein aussichtslos angesehen werden muss. Dies ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht der Fall. Vielmehr hielten sich die Gewinn- chancen und die Chancen des Unterliegens ungefähr die Waage (vgl. E.4.1 oben). Da sich im Beschwerdeverfahren andere strafprozessual komplexere Fragen stel- len als im Hauptverfahren, ist Rechtsanwalt C.________ dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Demzufolge ist das Gesuch um Ertei- lung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gutzuheissen. 5.3 Der Beschwerdeführer wird folglich von den Verfahrenskosten befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Er hat diesen Betrag jedoch dem Kanton Bern zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.4 Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt C.________, hat im Sinne von Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschä- digung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. 42 Abs. 3 KAG). Die Entschädigung für Rechtsanwalt C.________ wird gemäss Kostennote vom 16. August 2023 auf CHF 1'586.35 (Honorar 6.25 Stunden à CHF 100.00 bzw. 4.1667 Stunden à CHF 200.00; Auslagen CHF 14.60; plus 7.7% MWST= CHF 113.43) festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat auch diesen Betrag dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Eine Nachzahlungspflicht entfällt, nachdem Rechtsanwalt C.________ das volle Honorar nicht geltend gemacht hat. 5.5 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine persönliche Entschädigung auszu- richten. Dem Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungs- würdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden vom Kanton Bern getra- gen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtanwalt C.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'586.35 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 21. August 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi 9 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 10