261bis StGB offensichtlich nicht erfüllen und es besteht kein hinreichender Anfangsverdacht, der die Aufnahme eines Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Ob ein Verwandtschaftsverhältnis zu einem Vater (sog. Zahlvaterschaft) vorliegt und inwieweit dieses in das Personenstandsregister eingetragen werden kann, ist nicht in einem Straf- bzw. Beschwerdeverfahren zu klären. 5. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.