Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, sind Personen ohne anerkanntes Verwandtschaftsverhältnis zu einem Vater keine geschützte Gruppe gemäss Art. 261bis StGB. Von dieser Gesetzesbestimmung geschützt werden wie erwähnt nur Personen oder eine Gruppe von Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung. Damit kann der Sachverhalt, wie er zur Anzeige gebracht worden ist, Art. 261bis StGB offensichtlich nicht erfüllen und es besteht kein hinreichender Anfangsverdacht, der die Aufnahme eines Strafuntersuchung rechtfertigen würde.