De lege lata werden bspw. politische, geographische und nationale Gruppen nicht geschützt (es sei denn, es handle sich dabei um ein Synonym für bestimmte Rassen, Ethnien, Religionen oder sexuelle Orientierungen); ebenso wenig Gruppen, die sich aufgrund des Gesundheitszustands, des Alters etc. unterscheiden (METTLER, a.a.O., N. 21 zu Art. 261bis StGB). Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, sind Personen ohne anerkanntes Verwandtschaftsverhältnis zu einem Vater keine geschützte Gruppe gemäss Art.