4.2 Der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB macht sich strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft; wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppengerichtet sind; wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt;