Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 4.2 Der Rassendiskriminierung nach Art.