Schliesslich ist A.________ die gestalterische Darstellung der fraglichen Website in der Absicht, Personen ohne anerkanntes Verwandtschaftsverhältnis zu einem Vater zu diskriminieren, objektiv und subjektiv nicht nachweisbar. Das Verfahren ist daher nicht an die Hand zu nehmen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).