Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Vorliegend sind die Vorbringen von B.________ zum Vornherein ungeeignet, ein strafbares Handeln von A.________ zu begründen. Vorab sind Personen ohne anerkanntes Vaterschaftsverhältnis zu einem Vater keine geschützte Gruppe i.S.v. Art. 261bis StGB. Ferner ist die Angabe eines Vaters keine gesetzliche Voraussetzung für den Erhalt eines Privatauszuges aus dem Strafregister (Art. 54 Abs. 3 StReG) und das Online-Bestellverfahren nicht die einzige Möglichkeit, einen solchen zu erhalten (Art. 52 Abs. 1 StReV). Schliesslich ist A.____