Darin warf er ihr vor, er könne auf der Website mit dem Online Formular keinen Strafregisterauszug bestellen, da hierfür zwingend der Vater angegeben werden müsse und er dies nicht könne, da kein anerkanntes Verhältnis zu einem Vater vorliege. Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, welche das Verfahren am 19. April 2023 übernahm, erliess am 21. April 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Vorliegend sind die Vorbringen von B.________ zum Vornherein ungeeignet, ein strafbares Handeln von A.________ zu begründen.