382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Akten hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 5. April 2023 Anzeige gegen D.________ resp. E.________ und damit gegen A.________ wegen Verletzung der Antirassismus-Strafnorm einreichte. Darin warf er ihr vor, er könne auf der Website mit dem Online Formular keinen Strafregisterauszug bestellen, da hierfür zwingend der Vater angegeben werden müsse und er dies nicht könne, da kein anerkanntes Verhältnis zu einem Vater vorliege.