Eine zulässige Ersatzzustellung an eine empfangsberechtigte Person hat zur Folge, dass der Strafbefehl dem Adressaten als wirksam zugestellt gilt, auch wenn dieser selbst davon keine Kenntnis erlangt. Der Strafbefehl wurde am 08. November 2021 abgeholt und gilt ab diesem Zeitpunkt als in den Machtbereich des Beschwerdeführers zugestellt. Die Einsprachefrist von zehn Tagen begann somit am 9. November 2021 zu laufen und endete am 18. November 2021. Damit erweist sich die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2023 als verspätet.