Dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 2. November 2021 an die B.________ (Strasse) 190 adressiert hatte, obschon der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr an der B.________ (Strasse) 192w gemeldet war, ändert daran nichts, wird doch die Post so oder so bei Abwesenheit des Beschwerdeführers an Familienangehörige ausgehändigt. 4.3 Eine zulässige Ersatzzustellung an eine empfangsberechtigte Person hat zur Folge, dass der Strafbefehl dem Adressaten als wirksam zugestellt gilt, auch wenn dieser selbst davon keine Kenntnis erlangt.