Vor diesem Hintergrund schloss das Regionalgericht zu Recht, dass der Strafbefehl mit der Aushändigung an ein an der B.________ (Strasse) 190 wohnendes Familienmitglied rechtsgültig zugestellt worden ist (vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 85). Dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 2. November 2021 an die B.________ (Strasse) 190 adressiert hatte, obschon der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr an der B._____