Als solcher dürfte er regelmässig unterwegs und damit an seinem schriftenpolizeilichen Wohnort nicht anzutreffen gewesen sein (vgl. Schreiben seines Bruders vom 16. März 2023, wonach die Post des Beschwerdeführers bei ihnen an der B.________ (Strasse) 190 abgegeben werde, wenn dieser mit seinem Wohnwagen auf Reisen sei [amtliche Akten pag. 56]). Der Beschwerdeführer scheint demnach seit längerer Zeit geduldet zu haben, dass Zustellungen an Familienmitglieder an der B.________ (Strasse) 190 erfolgen. Vor diesem Hintergrund schloss das Regionalgericht zu Recht, dass der Strafbefehl mit der Aushändigung an ein an der B.____