47) bekannt gewesen ist. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Tatsache, dass der Strafbefehl nicht an ihn weitergeleitet worden ist. Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer selbständiger Scheren- und Messerschleifer ist resp. dieser Tätigkeit zumindest in der Vergangenheit nachgegangen ist (amtliche Akten pag. 18). Als solcher dürfte er regelmässig unterwegs und damit an seinem schriftenpolizeilichen Wohnort nicht anzutreffen gewesen sein (vgl. Schreiben seines Bruders vom 16. März 2023, wonach die Post des Beschwerdeführers bei ihnen an der B.____