Das Bundesgericht erachtete deshalb Art. 85 Abs. 3 StPO im genannten Fall als nicht verletzt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3). Mit anderen Worten gilt eine Sendung nach der Rechtsprechung somit auch dann als zugestellt, wenn sie an einen vom Adressaten zur Entgegennahme bevollmächtigten Dritten übergeben worden ist. Ob der Beschwerdeführer seinem Bruder oder weiteren Familienangehörigen eine explizite Vollmacht zur Entgegennahme eingeschriebener Postsendungen erteilt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Indes erlauben die vorliegenden